Eine Abgeschlossenheitserklärung (auch Abgeschlossenheitsbescheinigung genannt) bescheinigt dem Immobilieneigentümer, dass seine Immobilie aus räumlich abgeschlossenen, eigenständigen Wohneinheiten besteht. Diese Erklärung wird ins Grundbuch eingetragen.

Eine Abgeschlossenheitserklärung dient dem Zweck, eine Immobilie räumlich möglichst genau zu definieren, um die entsprechenden Eigentumsverhältnisse einwandfrei zu klären.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist für die Teilungserklärung notwendig. Somit wird eine Abgeschlossenheitserklärung zum Beispiel benötigt, um eine Immobilie in Eigentumswohnungen zu untergliedern und einzelne Einheiten der Immobilie zu verkaufen.

Abgeschlossenheitserklärung – Voraussetzungen

Damit der Immobilieneigentümer das Recht auf eine Abgeschlossenheitserklärung besitzt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Wohnung muss räumlich vom restlichen Teil der Immobilie abgetrennt sein.
  • Die Wohnung muss über einen eigenen Zugang ins Treppenhaus oder nach draußen verfügen.
  • Die Wohnung muss abschließbar sein.
  • Die Wohneinheit muss mindestens ein Bad mit WC besitzen.
  • Die Wohnung muss mindestens über eine Küche oder eine Küchenzeile verfügen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, bei der zuständigen Baubehörde einen Antrag auf eine Abgeschlossenheitserklärung einzureichen.

Der Antrag kann formlos erfolgen. Es sind jedoch einige Unterlagen notwendig, damit die Baubehörden eine entsprechende Abgeschlossenheitserklärung erteilen können. Folgende Unterlagen müssen bei den Baubehörden eingereicht werden:

  • der aktuelle Grundbuchauszug,
  • der Grundriss der Immobilie,
  • ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister,
  • eine Kopie des Gesellschaftervertrags, falls die Immobilie mehreren Eigentümern gehört,
  • ein Lageplan sämtlicher zur Immobilie gehörigen Anlagen und Gebäude,
  • eine Handlungsvollmacht (falls notwendig) und
  • ein Aufteilungsplan.

In dem Aufteilungsplan sollten nicht nur die in sich geschlossenen Wohneinheiten eingetragen und markiert oder nummeriert werden. Auch die zu den Wohnungen gehörigen Kellerräume, Dachbodenteile, Garagenstellplätze oder andere Räume, die nicht den oben genannten Voraussetzungen entsprechen, sollten dahingehend markiert werden, dass erkenntlich wird, zu welcher geschlossenen Wohneinheit sie gehören.

Nachdem der Eigentümer die genannten Unterlagen sowie den Antrag eingereicht hat, prüft die Baubehörde, ob die vom Eigentümer gemachten Angaben den Voraussetzungen einer Abgeschlossenheitserklärung entsprechen. Nach erfolgreicher Prüfung der notwendigen Voraussetzungen erhält der Immobilieneigentümer die Abgeschlossenheitserklärung für seine Immobilie.

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