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Neues Gesetz ermöglicht Investments von bis zu 25.000 Euro für Privatanleger

  • August 13, 2019 0

Crowdinvesting wird für private Anleger noch attraktiver. Die Investitionsgrenze pro Anlage steigt auf 25.000 Euro. Aber auch Emittenten profitieren von verschiedenen Änderungen, die wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen.

Mit dem „Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ gehen verschiedene Änderungen im Wertpapierprospektgesetz und im Vermögensanlagengesetz einher.

Für Anleger sind zwei Neuregelungen entscheidend:

  • Erhöhung der Einzelanlagenschwelle von 10.000 Euro pro Anleger auf 25.000 Euro: Dadurch können Anleger größere Einzelinvestments tätigen. Da der Trend ohnehin zu höheren Investments geht, werden sicherlich viele Anleger diese neue Möglichkeit nutzen. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Anleger über ein Vermögen von mindestens 100.000 € verfügen muss oder das Investment den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nicht überschreiten darf. Geregelt wird dies in §2a Abs. 3 Vermögensanlagegesetz (VermAnIG)
  • Investments über Personengesellschaften: Früher waren nur Kapitalgesellschaften wie AG‘s oder GmbH’s berechtigt, ohne Betragsgrenze in Crowdinvesting-Projekte zu investieren. Mit der Gesetzesänderung können nun auch Personengesellschaften, wie Kommanditgesellschaften (KG) oder Stiftungen unbegrenzt in einzelne Projekte investieren.

Emittenten profitieren künftig von folgenden Änderungen:

  • Neben Beteiligungsdarlehen und Nachrangdarlehen können nun auch Genussrechte als Crowdinvesting angeboten werden und sind von der Prospektpflicht befreit. Als Zwischenform von Aktie und Anleihe bieten Genussrechte sehr viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten beim Crowdinvesting.
  • Die Prospektpflichtgrenze erhöht sich auf 6 Millionen Euro und wird für größere Finanzierungsrunden sorgen.
  • Die Schwelle der Prospektpflicht bezieht sich künftig auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Außerdem stellt das Gesetz nun klar, dass nicht emittierte oder bereits zurückgezahlte Vermögensanlagen nicht auf die Berechnung der Schwelle angerechnet werden. Näheres dazu ist in §2a Abs. 1 VermAnIG zu finden.

Das Gesetz regelt auch die Inhalte des Vermögensanlagen-Informationsblattes neu. Hier gibt es zwei neue Pflichtangaben:

  • Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen
  • Den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird.

Fazit

Die Gesetzesänderung bringt in der Summe viele positive Änderungen für Emittenten und Anleger. Letztere werden vor allem von den höheren Einzelinvestmentsummen von bis zu 25.000 Euro profitieren.

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