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Crowdinvestments in der Steuererklärung erfassen

  • Februar 16, 2019 0

Viele Anleger sind unsicher, ob sie in der Steuererklärung angeben müssen, dass sie Geld in Crowdinvestments angelegt haben. Generell sind Privatpersonen dazu nicht verpflichtet, aber dafür müssen ein paar Voraussetzungen von Seiten des Emittenten erfüllt werden. Auch wenn es kein Muss ist, kann es für private Anleger aber trotzdem nützlich sein, ihre Investments anzugeben. Dazu dient bei der Steuererklärung die Anlage KAP, das Formular zur Angabe von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Wenn der Emittent des Crowdinvestments die Beträge für Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – sofern Kirchensteuerpflicht besteht – einbehalten hat, ist es nicht zwingend notwendig, ihre Anlagen in der Steuererklärung auszufüllen.

KAP ausfüllen oder nicht?
Allerdings lohnt es sich, die Anlage trotzdem abzugeben, wenn eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt möglich ist: Das betrifft grundsätzlich Personen, für die Kindergeld und der Kinderfreibetrag relevant sind, die in eine Riester-Rente einzahlen oder von der Pendlerpauschale profitieren.

Verpflichtend ist die Anlage KAP, wenn der Emittent bei den ausgezahlten Zinsen keine Beträge für die Kirchensteuer einbehalten hat, obwohl der betreffende Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Auch wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder die Grenze von 801 Euro überschritten wurden, kommen Crowdinvestoren nicht um das Ausfüllen herum. In diesem Fall greift nämlich die Abgeltungsteuer.

Die Anlage KAP richtig ausfüllen
Gerade bei der Steuererklärung machen sich viele Menschen Sorgen, dass sie bei Fehlern am Ende Geld nachzahlen müssen. Das gilt natürlich auch für die Anlage KAP. Eine kurze Anleitung für die wichtigsten Felder beseitig Unsicherheiten im Handumdrehen.

  • Persönliche Angaben: Persönliche Daten sowie die Steuernummer angeben und ankreuzen, dass die Anlage KAP zur Einkommenssteuererklärung gehört. Bei Eheleuten außerdem unbedingt angeben, wer von beiden die Geld in das Crowdinvestment angelegt hat.
  • Günstigerprüfung: Erfüllt der Anleger die Kriterien für eine Günstigerprüfung, muss Zeile 4 angekreuzt werden.
  • Kirchensteuer: Hat der Emittent keine Kirchensteuer einbehalten, obwohl der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, muss in Zeile 6 ein Kreuz gesetzt werden.

Wo muss das Crowdinvestment eingetragen werden?

  • Für Crowdinvestments in Form von partiarischen Darlehen gilt die Zeile 7 der Anlage KAP. Hier müssen die genauen Beträge aus den Steuerbescheinigungen eingetragen werden.
  • Für Zinszahlungen aus Crowdlending gilt die Zeile 14. Für diese gilt nämlich nicht die Abzugssteuer bei Auszahlung – daher kann Kapitalertragssteuer noch Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer direkt abgezogen werden.

Freistellungsaufträge
Damit die Einkünfte aus Crowdinvestments mit den Freistellungsaufträgen verrechnet werden können, müssen die Beträge aller Kapitalerträge in Zeile 12 und gegebenenfalls 13 angegeben werden. Zeile 13 ist in diesem Fall bei Eheleuten relevant, wenn der eine Ehepartner keine Anlage KAP abgibt und in Zeile 12 nicht bereits die Gesamtsumme der Kapitalerträge beider Partner eingetragen wurde.

Finger weg von Zeile 21
Auch wenn Zeile 21 im ersten Moment sinnvoll für Crowdinvestments klingt, darf hier nichts eingetragen werden. Die „Einkünfte aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen“ gelten nämlich nur für Fälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Das ist laut den Erläuterungen des Finanzministeriums bei Crowdinvestments aber nicht der Fall. Anleger lassen diese Zeile also einfach frei.

Einbehaltene Steuern angeben
Da der Emittent in der Regel Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer einbehält, müssen in den Zeilen 48 bis 50 die entsprechenden Angaben aus den Steuerbescheinigungen eingetragen werden.

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