Spekulationssteuer

Wer Immobilien oder Wertgegenstände innerhalb von einer bestimmten Frist verkauft und damit Geld verdient, muss auf diese Summe Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer bezeichnet man in diesem Fall als Spekulationssteuer.
Wer einen sogenannten Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft von mehr als 600 Euro erzielt, muss ihn in der Steuererklärung in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) angegeben. Der Gewinn wird zu den anderen Einkünften des Verkäufers addiert. Dieser muss dann alles zusammen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Da er dadurch meist insgesamt höhere Einkünfte als gewöhnlich erreicht, muss er unter Umständen einen höheren Steuersatz zahlen.
Wann die Spekulationssteuer anfällt
Die Spekulationssteuer kann beim Verkauf von Immobilien, Grundstücken, Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, Erbbaurechten, Edelmetallen, Schmuck, Kunst, Antiquitäten und Oldtimern anfallen.
Ein Hausverkauf ist steuerfrei, wenn der Verkäufer seine Immobilie selbst genutzt hat. Hat der Eigentümer das Haus oder die Wohnung zeitweise vermietet, gilt es bzw. sie als selbst genutzt, wenn er im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor selbst darin gewohnt hat. Sie gilt außerdem als selbst genutzt, wenn kindergeldberechtigte Kinder in der Wohnung oder in dem Haus gewohnt haben. Hat der Verkäufer das Haus nur zum Teil selbst bewohnt und einen Teil vermietet, wird die Spekulationssteuer anteilig berechnet. Als nicht selbst genutzt gilt eine Immobilie, wenn der Verkäufer erst darin gewohnt und sie dann vermietet hat.
Der Verkauf von vermieteten Immobilien und anderen Wertgegenständen ist von der Spekulationssteuer befreit, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist.